Übergangsfrist für die LEI Beantragung (Meldung nach Art. 26 MiFID II)

Bitte beachten: Bearbeitung der Vollmacht nur bei Beantragung und Einreichung durch einen Bankberater.
Firmen / Institutionen benutzen bitte die Authentifizierungs-PDF bei der Registrierung.

03.01.2018: Wertpapierdienstleister sind ab dem 3. Januar 2018 verpflichtet, für Dienstleistungen, die eine Meldepflicht auslösen, zu prüfen, ob der Kunde einen LEI vorweisen kann.
Die europäische Aufsichtsbehörde ESMA setzt diese Pflicht vorerst aus und bietet bis zum 30. Juni 2018 eine Übergangsregelung an.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Wertpapierdienstleister (meist Banken oder Sparkassen) vorab die notwendigen Dokumente von Ihren Kunden erhalten.
Zusammen mit der ausgefüllten Vollmacht gemäß Art. 26(PDF 55,5 kB) kann so durch den Wertpapierdienstleister der LEI bei der Vergabestelle beantragt werden.

Die dazugehörige Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 der ESMA – übersetzt ins Deutsche – finden Sie hier: Statement ESMA vom 20.12.17(PDF 93,8 kB)

Die originale Stellungnahme in englischer Sprache vom 20. Dezember 2017, finden Sie hier.

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